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   OVG Saarland, 12.12.2012 - 2 C 320/11   

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OVG Saarland, 12.12.2012 - 2 C 320/11 (https://dejure.org/2012,41522)
OVG Saarland, Entscheidung vom 12.12.2012 - 2 C 320/11 (https://dejure.org/2012,41522)
OVG Saarland, Entscheidung vom 12. Dezember 2012 - 2 C 320/11 (https://dejure.org/2012,41522)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Befugnis der Gemeinden im Saarland zur Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteils im Falle des Vorliegens eines Objektschutzes und nicht eines Flächenschutzes; Bedeutung der Unterscheidung zwischen Objektschutz und Flächenschutz nach dem Saarländischen ...

  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Befugnis der Gemeinden im Saarland zur Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteils im Falle des Vorliegens eines Objektschutzes und nicht eines Flächenschutzes; Bedeutung der Unterscheidung zwischen Objektschutz und Flächenschutz nach dem Saarländischen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2013, 356
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (17)

  • OVG Saarland, 25.06.2009 - 2 C 284/09

    Normenkontrolle - Anforderungen an den Erlass einer gemeindlichen Satzung -

    Auszug aus OVG Saarland, 12.12.2012 - 2 C 320/11
    Das schließt aber auch ursprünglich von Menschenhand gestaltete Landschaftselemente, insbesondere ehemalige Abbaubereiche wie Steinbrüche oder sonstige vergleichbare Gewinnungsstätten ein, die von der Natur im Wege natürlicher Sukzession zurückerobert wurden und die deswegen der menschlichen Zivilisationssphäre nicht mehr unmittelbar zuzuordnen sind.(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.6.2009 - 2 C 284/09 -, SKZ 2009, 247, Leitsatz Nr. 46, OVG Lüneburg, Urteil vom 25.4.2002 - 8 KN 230/01 -, NVwZ-RR 2002, 568) Die Satzung "Zollbahnhof" entspricht jedoch mit Blick auf den gewählten räumlichen Umgriff nicht den naturschutzrechtlichen Anforderungen an die Ausweisung geschützter Landschaftsbestandteile (§§ 29 BNatSchG, 39 Abs. 1 SNG 2008).

    Auch der Objektschutz schließt eine Flächenhaftigkeit des Schutzgegenstandes beziehungsweise eine gewisse Ausdehnung "ins Flächenhafte" nicht generell aus.(vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 17.3.2011 - 2 C 509/09 -, NUR 2012, 74, und vom 25.6.2009 - 2 C 284/09 -, SKZ 2009, 247, Leitsatz Nr. 46) Aus der Systematik des Bundesnaturschutzrechts ergibt sich allerdings, dass nach der auf einen Objektschutz zielenden Vorschrift in § 29 BNatSchG "Gebiete" nicht als "geschützte Landschaftsbestandteile" unter Schutz gestellt werden dürfen.(vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.1995 - 4 BN 8.95 - BRS 57 Nr. 274, noch zu § 18 BNatSchG a.F.) Eine Unterschutzstellung nach § 39 SNG (2008) muss sich daher auf konkrete oder gattungsmäßig beschreibbare Objekte oder auf sonstige gewissermaßen aus sich selbst heraus abgegrenzte Elemente erstrecken, die nicht "Landschaft", sondern eben nur "Bestandteile" der sie umgebenden Landschaft sind.(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 9.12.2005 - 3 N 1/05 -, NVwZ-RR 2007, 17 (vorläufige Sicherstellung, ehemaliger " Röchlingpark ")) Was in dem Sinn ein "kleingliedriger Teil" der Landschaft ist, ist daher nicht allein an der räumlichen Kategorie der Größe der jeweiligen Fläche, sondern an ihrer bei natürlicher Betrachtung feststellbaren Abgrenzbarkeit von der Umgebung(vgl. VGH München, Urteile vom 31.10.2007 - 14 N 05.2125 und 2126 -, DVBl. 2008, 332, zu einer 5 ha großen, abgrenzbaren und "jederzeit wieder erkennbaren, von charakteristischen Gehölzstreifen gesäumten Wiese", und vom 24.9.2008 - 14 N 07.2716 -, bei juris, zu einem "jederzeit wieder erkennbaren Gehölz" auf dem Rücken eines topografisch herausgehobenen "eiszeitlichen Endmoränenwalls" mit "hohen älteren Bäumen in der Mitte") festzumachen.

    Erforderlich wäre insoweit nämlich, dass der Schutzgegenstand durch eine gewisse Objekt- und Dauerhaftigkeit im äußeren Erscheinungsbild gekennzeichnet, also als "abgrenzbares Einzelgebilde im Sinne eines landschaftlichen Unikats erkennbar" ist.(vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.6.2009 - 2 C 284/09 -, SKZ 2009, 247, Leitsatz (Triller) Nr. 46, VGH Mannheim, Urteil vom 14.1.2000 - 5 S 1855/97 -, NVwZ-RR 2000, 772) Das kann bei dem erst zu "gestaltenden" Bereich im Sinne eines so noch gar nicht vorhandenen beziehungsweise erst zu schaffenden Gebildes nicht angenommen werden.

    Ergibt sich aber die Unwirksamkeit der Satzung über den "Geschützten Landschaftsbestandteil (GLB) Zollbahnhof" bereits aus der fehlenden Rechtssetzungskompetenz der Antragsgegnerin im Sinne vom § 39 SNG, so muss nicht vertieft werden, ob der Stadtrat der Antragsgegnerin bei der Entscheidung vom 1.7.2010 dem bei solchen Schutzausweisungen im Rahmen der Ausübung des ihm insoweit eröffneten normgeberischen Ermessens mit Blick auf eine weit reichende Betroffenheit der Belange privater Eigentümer der unter das Schutzregime und die insoweit festgelegten Verbote fallenden Grundstücke dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den zu seiner Wahrung von der Rechtsprechung aus dem Rechtsstaatsgebot hergeleiteten Anforderungen an eine gerechte Würdigung der sich gegenüberstehenden Belange einerseits des Natur- und Landschaftsschutzes und andererseits der Nutzungsinteressen der Antragstellerin zu 1) in ausreichendem Maße Rechnung getragen hat.(vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 17.3.2011 - 2 C 509/09 -, NUR 2012, 74 ("Hahnenklamm"), und vom 25.6.2009 - 2 C 284/09 -, SKZ 2009, 247, Leitsatz Nr. 46 ("Triller")).

  • OVG Saarland, 17.03.2011 - 2 C 509/09

    Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteils

    Auszug aus OVG Saarland, 12.12.2012 - 2 C 320/11
    Die vom Stadtrat der Antragsgegnerin (§ 35 Satz 1 Nr. 12 KSVG) beschlossene Satzung wurde am 2.8.2010 von deren Oberbürgermeister (§ 59 Abs. 2 Satz 2 KSVG) ordnungsgemäß, insbesondere vor der amtlichen Bekanntmachung am 7.8.2010 ausgefertigt.(vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Urteile vom 17.3.2011 - 2 C 509/09 -, NUR 2012, 74, und vom 22.11.2007 - 2 N 7/06 -, mit Anmerkung Bitz, SKZ 2008, 34, 38).

    Auch der Objektschutz schließt eine Flächenhaftigkeit des Schutzgegenstandes beziehungsweise eine gewisse Ausdehnung "ins Flächenhafte" nicht generell aus.(vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 17.3.2011 - 2 C 509/09 -, NUR 2012, 74, und vom 25.6.2009 - 2 C 284/09 -, SKZ 2009, 247, Leitsatz Nr. 46) Aus der Systematik des Bundesnaturschutzrechts ergibt sich allerdings, dass nach der auf einen Objektschutz zielenden Vorschrift in § 29 BNatSchG "Gebiete" nicht als "geschützte Landschaftsbestandteile" unter Schutz gestellt werden dürfen.(vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.1995 - 4 BN 8.95 - BRS 57 Nr. 274, noch zu § 18 BNatSchG a.F.) Eine Unterschutzstellung nach § 39 SNG (2008) muss sich daher auf konkrete oder gattungsmäßig beschreibbare Objekte oder auf sonstige gewissermaßen aus sich selbst heraus abgegrenzte Elemente erstrecken, die nicht "Landschaft", sondern eben nur "Bestandteile" der sie umgebenden Landschaft sind.(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 9.12.2005 - 3 N 1/05 -, NVwZ-RR 2007, 17 (vorläufige Sicherstellung, ehemaliger " Röchlingpark ")) Was in dem Sinn ein "kleingliedriger Teil" der Landschaft ist, ist daher nicht allein an der räumlichen Kategorie der Größe der jeweiligen Fläche, sondern an ihrer bei natürlicher Betrachtung feststellbaren Abgrenzbarkeit von der Umgebung(vgl. VGH München, Urteile vom 31.10.2007 - 14 N 05.2125 und 2126 -, DVBl. 2008, 332, zu einer 5 ha großen, abgrenzbaren und "jederzeit wieder erkennbaren, von charakteristischen Gehölzstreifen gesäumten Wiese", und vom 24.9.2008 - 14 N 07.2716 -, bei juris, zu einem "jederzeit wieder erkennbaren Gehölz" auf dem Rücken eines topografisch herausgehobenen "eiszeitlichen Endmoränenwalls" mit "hohen älteren Bäumen in der Mitte") festzumachen.

    Ergibt sich aber die Unwirksamkeit der Satzung über den "Geschützten Landschaftsbestandteil (GLB) Zollbahnhof" bereits aus der fehlenden Rechtssetzungskompetenz der Antragsgegnerin im Sinne vom § 39 SNG, so muss nicht vertieft werden, ob der Stadtrat der Antragsgegnerin bei der Entscheidung vom 1.7.2010 dem bei solchen Schutzausweisungen im Rahmen der Ausübung des ihm insoweit eröffneten normgeberischen Ermessens mit Blick auf eine weit reichende Betroffenheit der Belange privater Eigentümer der unter das Schutzregime und die insoweit festgelegten Verbote fallenden Grundstücke dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den zu seiner Wahrung von der Rechtsprechung aus dem Rechtsstaatsgebot hergeleiteten Anforderungen an eine gerechte Würdigung der sich gegenüberstehenden Belange einerseits des Natur- und Landschaftsschutzes und andererseits der Nutzungsinteressen der Antragstellerin zu 1) in ausreichendem Maße Rechnung getragen hat.(vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 17.3.2011 - 2 C 509/09 -, NUR 2012, 74 ("Hahnenklamm"), und vom 25.6.2009 - 2 C 284/09 -, SKZ 2009, 247, Leitsatz Nr. 46 ("Triller")).

  • BVerwG, 18.12.1995 - 4 NB 8.95

    Geschützter Landschaftsbestandteil - Naturschutzverordnung - Landesrecht -

    Auszug aus OVG Saarland, 12.12.2012 - 2 C 320/11
    Auch der Objektschutz schließt eine Flächenhaftigkeit des Schutzgegenstandes beziehungsweise eine gewisse Ausdehnung "ins Flächenhafte" nicht generell aus.(vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 17.3.2011 - 2 C 509/09 -, NUR 2012, 74, und vom 25.6.2009 - 2 C 284/09 -, SKZ 2009, 247, Leitsatz Nr. 46) Aus der Systematik des Bundesnaturschutzrechts ergibt sich allerdings, dass nach der auf einen Objektschutz zielenden Vorschrift in § 29 BNatSchG "Gebiete" nicht als "geschützte Landschaftsbestandteile" unter Schutz gestellt werden dürfen.(vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.1995 - 4 BN 8.95 - BRS 57 Nr. 274, noch zu § 18 BNatSchG a.F.) Eine Unterschutzstellung nach § 39 SNG (2008) muss sich daher auf konkrete oder gattungsmäßig beschreibbare Objekte oder auf sonstige gewissermaßen aus sich selbst heraus abgegrenzte Elemente erstrecken, die nicht "Landschaft", sondern eben nur "Bestandteile" der sie umgebenden Landschaft sind.(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 9.12.2005 - 3 N 1/05 -, NVwZ-RR 2007, 17 (vorläufige Sicherstellung, ehemaliger " Röchlingpark ")) Was in dem Sinn ein "kleingliedriger Teil" der Landschaft ist, ist daher nicht allein an der räumlichen Kategorie der Größe der jeweiligen Fläche, sondern an ihrer bei natürlicher Betrachtung feststellbaren Abgrenzbarkeit von der Umgebung(vgl. VGH München, Urteile vom 31.10.2007 - 14 N 05.2125 und 2126 -, DVBl. 2008, 332, zu einer 5 ha großen, abgrenzbaren und "jederzeit wieder erkennbaren, von charakteristischen Gehölzstreifen gesäumten Wiese", und vom 24.9.2008 - 14 N 07.2716 -, bei juris, zu einem "jederzeit wieder erkennbaren Gehölz" auf dem Rücken eines topografisch herausgehobenen "eiszeitlichen Endmoränenwalls" mit "hohen älteren Bäumen in der Mitte") festzumachen.

    Dabei handelt es sich nicht um ein im zuvor genannten Verständnis von der Umgebung "erkennbar abgrenzbares Einzelgebilde der Landschaft".(vgl. zu diesem Kriterium etwa Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2. Auflage 2010, § 29 Rn 3, unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 18.12.1995 - 4 NB 8.95 -, NuR 1996, 249 ("Lehmgrube Lützelburg")).

  • VG Saarlouis, 12.09.2012 - 5 K 209/12

    Klage des BUND auf Feststellung von Umweltschäden auf dem Gelände des ehemaligen

    Auszug aus OVG Saarland, 12.12.2012 - 2 C 320/11
    Der ehemalige "Zollbahnhof"(Die Angaben in diesem Absatz sind dem Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12.9.2012 - 5 K 209/12 (5 K 1941/09) - entnommen.) umfasste ein insgesamt etwa 60 ha großes Gelände überwiegend auf dem Gebiet der Gemeinde Kirkel und zu einem geringen Anteil auf dem Gebiet der Antragsgegnerin.

    Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens, die Akten der Antragsgegnerin betreffend das Normsetzungsverfahren der Satzung "Geschützter Landschaftsbestandteil Zollbahnhof" und betreffend ihren Landschaftsplan, der weiteren Gerichtsakten 5 K 209/12 - 3 A 316/12 sowie der in diesem Verfahren beigezogenen Verwaltungsunterlagen Bezug genommen.

  • VGH Baden-Württemberg, 14.01.2000 - 5 S 1855/97

    Normenkontrolle einer Grünbestandssatzung

    Auszug aus OVG Saarland, 12.12.2012 - 2 C 320/11
    Erforderlich wäre insoweit nämlich, dass der Schutzgegenstand durch eine gewisse Objekt- und Dauerhaftigkeit im äußeren Erscheinungsbild gekennzeichnet, also als "abgrenzbares Einzelgebilde im Sinne eines landschaftlichen Unikats erkennbar" ist.(vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.6.2009 - 2 C 284/09 -, SKZ 2009, 247, Leitsatz (Triller) Nr. 46, VGH Mannheim, Urteil vom 14.1.2000 - 5 S 1855/97 -, NVwZ-RR 2000, 772) Das kann bei dem erst zu "gestaltenden" Bereich im Sinne eines so noch gar nicht vorhandenen beziehungsweise erst zu schaffenden Gebildes nicht angenommen werden.
  • BVerwG, 16.12.1988 - 4 C 48.86

    Beschränkung der kommunalen Planungshoheit durch Fachplanungen

    Auszug aus OVG Saarland, 12.12.2012 - 2 C 320/11
    Zwar wurden nach der Praxis der Deutschen Bundesbahn und anschließend der Deutschen Bahn AG bis in die 1990er Jahre keine förmlichen Widmungsakte vorgenommen, denen sich in Verbindung mit zugehörigem Kartenmaterial die jeweils betroffenen Grundstücke exakt hätten entnehmen lassen.(vgl. dazu Durner, UPR 2000, 255, der darauf verweist, dass die eisenbahnrechtliche Widmung eine "Schöpfung" des 4. Senats des Bundesverwaltungsgerichts sei) Nach einer grundlegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1988(vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.1988 - 4 C 48.86 -, BRS 49 Nr. 3 = NVwZ 1989, 655) ist aber davon auszugehen, dass sämtliche vorhandenen Eisenbahnanlagen samt der dazugehörigen Grundflächen einschließlich der zur Lagerung oder zum Umschlag von Gütern dienenden Grundstücke wenn nicht durch Planfeststellung, so doch zumindest "in anderer Weise", also gewissermaßen formlos, dem Betrieb der Eisenbahn "gewidmet" waren und bis zur Beseitigung dieses öffentlich-rechtlichen Status, die dann allerdings nicht mehr - wie bis dahin ebenfalls üblich - "formlos" möglich sein soll, auch weiterhin gewidmet sind.
  • BVerwG, 26.08.1998 - 11 VR 4.98

    Ausbau der Bahnstrecke Uelzen-Stendal im Gebiet der Stadt Uelzen darf beginnen

    Auszug aus OVG Saarland, 12.12.2012 - 2 C 320/11
    Erforderlich ist vielmehr eine Entwidmung entweder durch förmliche Planfeststellung oder durch eine sonstige eindeutige und bekannt zu gebende Erklärung des Bahnbetreibers.(vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.8.1990 - 1 W 137/90 -, unter Verweis auf ein "rechtsstaatliches Gebot der Eindeutigkeit öffentlich-sachenrechtlicher Rechtsverhältnisse", betreffend eine Beschlagnahme von ehemaligen Bahnhofs- und Verwaltungsgebäuden durch die Ortspolizeibehörde zum Zwecke der Unterbringung obdachloser Asylbewerber; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 5.2.1990 - 4 B 1.90 -, BRS 50 Nr. 70, wonach eine nur vorübergehende Überlassung von Bundesbahngelände an Dritte ist nicht geeignet, den Rechtscharakter der Fläche als Bahnanlage, dort einer Lagerhalle, aufzuheben) Die Aufgabe der privilegierten anlagenbezogenen Planungshoheit der Bahn muss wegen der rechtsstaatlich gebotenen Eindeutigkeit öffentlich-sachenrechtlicher Rechtsverhältnisse vielmehr durch einen mit einem Mindestmaß an Publizität versehenen hoheitlichen Akt erfolgen, der für jedermann klare Verhältnisse schafft, ob und welche bisher als Bahnanlagen dienenden Flächen künftig wieder für andere Arten von Nutzungen offen stehen.(vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 26.8.1998 - 11 VR 4.98 -, NVwZ 1999, 535 m.w.N.) Anknüpfend daran hat der Bundesgesetzgeber das "Entwidmungsverfahren" inzwischen in § 23 AEG geregelt.(vgl. das Gesetz vom 27.4.2005, BGBl I 2005, 1138) Ein solche Freistellung ist hier jedenfalls unstreitig nicht erfolgt und auch von der Antragsgegnerin - wenngleich von ihrem durch die entsprechende Auskunft des Eisenbahnbundesamts vom 19.4.2010 im Rahmen der Trägerbeteiligung begründeten Rechtsstandpunkt aus konsequent - bisher auch nicht beantragt worden.
  • BVerwG, 05.02.1990 - 4 B 1.90

    Rechtscharakter einer Fläche als Bahnanlage - Vorübergehende Überlassung an

    Auszug aus OVG Saarland, 12.12.2012 - 2 C 320/11
    Erforderlich ist vielmehr eine Entwidmung entweder durch förmliche Planfeststellung oder durch eine sonstige eindeutige und bekannt zu gebende Erklärung des Bahnbetreibers.(vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.8.1990 - 1 W 137/90 -, unter Verweis auf ein "rechtsstaatliches Gebot der Eindeutigkeit öffentlich-sachenrechtlicher Rechtsverhältnisse", betreffend eine Beschlagnahme von ehemaligen Bahnhofs- und Verwaltungsgebäuden durch die Ortspolizeibehörde zum Zwecke der Unterbringung obdachloser Asylbewerber; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 5.2.1990 - 4 B 1.90 -, BRS 50 Nr. 70, wonach eine nur vorübergehende Überlassung von Bundesbahngelände an Dritte ist nicht geeignet, den Rechtscharakter der Fläche als Bahnanlage, dort einer Lagerhalle, aufzuheben) Die Aufgabe der privilegierten anlagenbezogenen Planungshoheit der Bahn muss wegen der rechtsstaatlich gebotenen Eindeutigkeit öffentlich-sachenrechtlicher Rechtsverhältnisse vielmehr durch einen mit einem Mindestmaß an Publizität versehenen hoheitlichen Akt erfolgen, der für jedermann klare Verhältnisse schafft, ob und welche bisher als Bahnanlagen dienenden Flächen künftig wieder für andere Arten von Nutzungen offen stehen.(vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 26.8.1998 - 11 VR 4.98 -, NVwZ 1999, 535 m.w.N.) Anknüpfend daran hat der Bundesgesetzgeber das "Entwidmungsverfahren" inzwischen in § 23 AEG geregelt.(vgl. das Gesetz vom 27.4.2005, BGBl I 2005, 1138) Ein solche Freistellung ist hier jedenfalls unstreitig nicht erfolgt und auch von der Antragsgegnerin - wenngleich von ihrem durch die entsprechende Auskunft des Eisenbahnbundesamts vom 19.4.2010 im Rahmen der Trägerbeteiligung begründeten Rechtsstandpunkt aus konsequent - bisher auch nicht beantragt worden.
  • OVG Saarland, 09.12.2005 - 3 N 1/05

    Überprüfung der Wirksamkeit einer naturschutzrechtlichen

    Auszug aus OVG Saarland, 12.12.2012 - 2 C 320/11
    Auch der Objektschutz schließt eine Flächenhaftigkeit des Schutzgegenstandes beziehungsweise eine gewisse Ausdehnung "ins Flächenhafte" nicht generell aus.(vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 17.3.2011 - 2 C 509/09 -, NUR 2012, 74, und vom 25.6.2009 - 2 C 284/09 -, SKZ 2009, 247, Leitsatz Nr. 46) Aus der Systematik des Bundesnaturschutzrechts ergibt sich allerdings, dass nach der auf einen Objektschutz zielenden Vorschrift in § 29 BNatSchG "Gebiete" nicht als "geschützte Landschaftsbestandteile" unter Schutz gestellt werden dürfen.(vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.1995 - 4 BN 8.95 - BRS 57 Nr. 274, noch zu § 18 BNatSchG a.F.) Eine Unterschutzstellung nach § 39 SNG (2008) muss sich daher auf konkrete oder gattungsmäßig beschreibbare Objekte oder auf sonstige gewissermaßen aus sich selbst heraus abgegrenzte Elemente erstrecken, die nicht "Landschaft", sondern eben nur "Bestandteile" der sie umgebenden Landschaft sind.(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 9.12.2005 - 3 N 1/05 -, NVwZ-RR 2007, 17 (vorläufige Sicherstellung, ehemaliger " Röchlingpark ")) Was in dem Sinn ein "kleingliedriger Teil" der Landschaft ist, ist daher nicht allein an der räumlichen Kategorie der Größe der jeweiligen Fläche, sondern an ihrer bei natürlicher Betrachtung feststellbaren Abgrenzbarkeit von der Umgebung(vgl. VGH München, Urteile vom 31.10.2007 - 14 N 05.2125 und 2126 -, DVBl. 2008, 332, zu einer 5 ha großen, abgrenzbaren und "jederzeit wieder erkennbaren, von charakteristischen Gehölzstreifen gesäumten Wiese", und vom 24.9.2008 - 14 N 07.2716 -, bei juris, zu einem "jederzeit wieder erkennbaren Gehölz" auf dem Rücken eines topografisch herausgehobenen "eiszeitlichen Endmoränenwalls" mit "hohen älteren Bäumen in der Mitte") festzumachen.
  • OVG Niedersachsen, 25.04.2002 - 8 KN 230/01

    Duldungspflicht; Eigentum; Kalksteinbruch; Kalktrockenbiotop;

    Auszug aus OVG Saarland, 12.12.2012 - 2 C 320/11
    Das schließt aber auch ursprünglich von Menschenhand gestaltete Landschaftselemente, insbesondere ehemalige Abbaubereiche wie Steinbrüche oder sonstige vergleichbare Gewinnungsstätten ein, die von der Natur im Wege natürlicher Sukzession zurückerobert wurden und die deswegen der menschlichen Zivilisationssphäre nicht mehr unmittelbar zuzuordnen sind.(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.6.2009 - 2 C 284/09 -, SKZ 2009, 247, Leitsatz Nr. 46, OVG Lüneburg, Urteil vom 25.4.2002 - 8 KN 230/01 -, NVwZ-RR 2002, 568) Die Satzung "Zollbahnhof" entspricht jedoch mit Blick auf den gewählten räumlichen Umgriff nicht den naturschutzrechtlichen Anforderungen an die Ausweisung geschützter Landschaftsbestandteile (§§ 29 BNatSchG, 39 Abs. 1 SNG 2008).
  • OVG Saarland, 20.08.1990 - 1 W 137/90

    Beschlagnahme eines Gebäudes; Deutsche Bundesbahn; Ortspolizeibehörde; Zustimmung

  • VGH Bayern, 31.10.2007 - 14 N 05.2125
  • VGH Bayern, 24.09.2008 - 14 N 07.2716

    Normenkontrolle; Rechtsverordnung; geschützter Landschaftsbestandteil;

  • BVerwG, 24.09.1998 - 4 CN 2.98

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Rechtsverletzung; Geltendmachung;

  • Drs-Bund, 20.06.2001 - BT-Drs 14/6378
  • OVG Saarland, 22.11.2007 - 2 N 7/06

    Normenkontrolle gegen Bebauungsplan - Antragsbefugnis und Rechtsschutzinteresse -

  • OVG Sachsen, 17.07.2012 - 3 A 316/12

    Zur Anerkennungspflicht einer ausländischen (hier schweizerischen) Fahrerlaubnis,

  • BVerwG, 21.12.2017 - 4 CN 8.16

    Hoher Buchener Wald im Ebracher Forst kein geschützter Landschaftsbestandteil

    Kap. § 7 Rn. 31; Dänicke, Energiepflanzenanbau im Umwelt- und Agrarrecht, 2014, S. 219; BayVerfGH, Entscheidung vom 8. November 2010 - Vf. 5-VII-09 - NVwZ-RR 2011, 100 = BayVBl. 2011, 173 = juris Rn. 36 m.w.N.; OVG Saarland, Urteil vom 12. Dezember 2012 - 2 C 320/11 - NuR 2013, 368; ferner Hönes, ZUR 2006, 304 und Rosenzweig, NuR 1987, 313 ).

    Was in diesem Sinne "Teil der Landschaft" ist, ist dem entsprechend an der bei natürlicher Betrachtung feststellbaren Abgrenzbarkeit von der Umgebung festzumachen (OVG Saarland, Urteil vom 12. Dezember 2012 - 2 C 320/11 - NuR 2013, 368 = juris Rn. 40 m.w.N.).

  • VGH Bayern, 28.07.2016 - 14 N 15.1870

    Aufhebung des geschützten Landschaftsbestandsteils "Der Hohe Buchene Wald im

    Dies ist in der zu § 29 BNatSchG ergangenen Rechtsprechung und Literatur unbestritten (vgl. OVG Saarl, U.v. 12.12.2012 - 2 C 320/11 - NuR 2013, 368 Rn. 40; U.v. 17.3.2011 - 2 C 509/09 - NuR 2012, 74 Rn. 41; Fischer-Hüftle/J. Schumacher/A. Schumacher in Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2. Aufl. 2011, § 29 Rn. 1; Gellermann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 29 BNatSchG Rn. 1; Appel in Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 2. Aufl. 2016, § 29 Rn. 1; Hendrischke/Kieß in Schlacke, GK-BNatSchG, 1. Aufl. 2012, § 29 Rn. 1; Heugel in Lütkes/Ewer, BNatSchG, 1. Aufl. 2011, § 29 Rn. 1; Gassner/Heugel, Das neue Naturschutzrecht, 1. Aufl. 2010, Rn. 439).
  • OVG Saarland, 10.01.2017 - 2 A 3/16

    Verpflichtung zur Durchführung einer UVP (Umweltrechtsbehelf) vor Benutzung eines

    Dieser umfasste ein insgesamt etwa 60 ha großes Gelände überwiegend auf dem Gebiet der Gemeinde Kirkel und zu einem geringeren Anteil auf dem Gebiet der Kreisstadt Homburg.(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 12.12.2012 - 2 C 320/11 -, SKZ 2013, 105) Die ab dem 19. Jahrhundert errichteten Bahnanlagen dienten seit 1925 als Grenzbahnhof zwischen dem Deutschen Reich und dem damals unter dem Mandat des Völkerbundes stehenden Saargebiet.

    Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (3 Ordner) dieses Verfahrens und des Verfahrens 2 A 142/15 sowie auf die dort beigezogenen Gerichtsakten 2 A 449/13 (5 K 509/12) und 2 C 320/11 Bezug genommen.

    Der Senat hat sich bereits in seinem Normenkontrollurteil vom Dezember 2012,(vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 12.12.2012 - 2 C 320/11 -, SKZ 2013, 105, und NuR 2013, 368, ; unter anderem die Akte dieses Normenkontrollverfahrens war Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 10.1.2017) in dem eine im Juli 2010 vom Stadtrat der Kreisstadt Homburg erlassene naturschutzrechtliche Satzung über die Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteils (§§ 29 BNatSchG, 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SNG 2008) auf dem östlichen Teilgebiet des historischen "Zollbahnhofs" im Bereich des so genannten "Gleisbogens" für unwirksam erklärt wurde, auch mit der Frage des Vorliegens speziell eisenbahnrechtlicher Hindernisse für einen solchen förmlichen naturschutzrechtlichen Zugriff auf die Flächen befasst und dazu unter anderem (Abschnitt II. D der Entscheidungsgründe) ausgeführt:.

    Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Urteil des Senats vom heutigen Tage in dem Verfahren 2 A 142/15 Bezug genommen werden, in dem die Gemeinde Kirkel im Ergebnis ohne Erfolg einen Antrag auf "Feststellung" einer Freistellung von Bahnbetriebszwecken für verschiedene, ganz überwiegend auch vorliegend streitgegenständliche Flurstücke in der Gemarkung Altstadt auf der Grundlage des § 23 AEG begehrte.(vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 10.1.2017 - 2 A 142/15 - ) Die Akten dieses Verfahrens, zu denen auch die beigezogene Akte des Normenkontrollverfahrens 2 C 320/11 gehört, waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

  • OVG Saarland, 10.01.2017 - 2 A 142/15

    Freistellung von Bahnbetriebszwecken

    Dieser umfasste ein insgesamt etwa 60 ha großes Gelände überwiegend auf dem Gebiet der Gemeinde Kirkel und zu einem geringen Anteil auf dem Gebiet der Kreisstadt Homburg.(Vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 12.12.2012 - 2 C 320/11 -, SKZ 2013, 105) Die ab dem 19. Jahrhundert errichteten Bahnanlagen dienten seit 1925 als Grenzbahnhof zwischen dem Deutschen Reich und dem damals unter dem Mandat des Völkerbundes stehenden Saargebiet.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens einschließlich der beigezogenen Gerichtsakten 2 A 449/13 (5 K 209/12) und 2 C 320/11 sowie des Verfahrens 2 A 3/16 (5 K 599/13) Bezug genommen.

    Bereits auf der Grundlage der vom Senat beim Landesamt für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen ( LKVK ) anlässlich des Verfahrens 2 C 320/11 beschafften historischen Luftaufnahmen besteht kein Zweifel daran, dass die in Rede stehenden Grundstücke faktisch mit den erwähnten rechtlichen Konsequenzen zu Eisenbahnzwecken genutzt wurden.

  • OVG Saarland, 11.12.2014 - 2 A 449/13

    Vollstreckung immissionsschutzrechtlicher Anordnungen - Umweltschadensrecht

    Dieser umfasste ein insgesamt etwa 60 ha großes Gelände überwiegend auf dem Gebiet der Gemeinde Kirkel und zu einem geringen Anteil auf dem Gebiet der Kreisstadt Homburg.(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 12.12.2012 - 2 C 320/11 -, SKZ 2013, 105) Die ab dem 19. Jahrhundert errichteten Bahnanlagen dienten seit 1925 als Grenzbahnhof zwischen dem Deutschen Reich und dem damals unter dem Mandat des Völkerbundes stehenden Saargebiet.

    Ob im konkreten Fall mit Blick auf die Subsidiaritätsklausel in § 1 USchadG dieses Gesetz hier überhaupt anwendbar ist beziehungsweise inwieweit - ferner - auf dem von der Beigeladenen beziehungsweise ihren Mietern oder Pächtern genutzten Gelände in diesem Sinne und - wenn ja - "neue" Umweltschäden (§ 2 Nr. 1 und Nr. 2 USchadG) auf dem - wohl - im Eigentum der B... Verwaltungsgesellschaft mbH(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 12.12.2012 - 2 C 320/11 -, SKZ 2013, 105) stehenden Betriebsgelände eingetreten sind und in welchem Umfang die Beigeladene - insbesondere mit Blick auf den dabei notwendigen "beruflichen Bezug" (§ 2 Nr. 3, 3 Abs. 1 USchadG i.V.m. der Anlage 1 zum USchadG) - als "Verantwortliche" haftet, bedarf in dem vorliegenden Verfahren keiner Vertiefung.

  • OVG Schleswig-Holstein, 07.07.2023 - 1 MR 9/20

    Bebauungsplan Nr. 35 Heisch in Westerrönfeld vorerst vollziehbar

    Der gegenwärtige Betrieb muss nach objektiven Maßstäben auf eine Erweiterung angewiesen sein (vgl. OVG Saarl., Urteil vom 12.12.2012 - 2 C 320/11 -, juris, Rn. 28).
  • BVerwG, 02.06.2021 - 5 BN 1.21

    Normenkontrollverfahren betreffend eine wohnungsrechtliche

    Vielmehr hat das insoweit vom Verwaltungsgerichtshof in Bezug genommene Oberverwaltungsgericht des Saarlandes zwar die Antragsbefugnis eines Gewerbetreibenden, der nicht zugleich Grundstückseigentümer war, verneint, der sich durch den Normenkontrollantrag ganz allgemein alle künftigen Entwicklungsmöglichkeiten für den Gewerbebetrieb offenhalten wollte, zugleich aber das Rechtsschutzbedürfnis eines Grundstückseigentümers für die Durchführung des Normenkontrollverfahrens mit Blick auf nicht satzungskonforme künftige Nutzungsabsichten (zutreffend) ausdrücklich bejaht (Oberverwaltungsgericht Saarlouis, Urteil vom 12. Dezember 2012 - 2 C 320/11 - juris Rn. 22, 28).
  • OVG Saarland, 11.12.2014 - 2 C 390/13

    Normenkontrolle Bebauungsplan; an Gewerbebetriebe heranrückende Wohnbebauung

    Der vage Hinweis auf Erweiterungsabsichten eines Gewerbebetriebs, die bisher erkennbar in keiner Weise konkretisiert wurden, durch den sich der Betrieb letztlich alle künftigen Erweiterungsabsichten offen halten will, reicht nicht aus.(Vgl. OVG Saarlouis, Urteil vom 12.12.2012 - 2 C 320/11 -) Soweit sich der Antragsteller auf einen der Fa. A. erteilten Bauschein für den Umbau einer Lagerhalle und das Aufstellen von Lagerbehältern beruft, ist nicht zu erkennen, inwieweit hiermit eine relevante Zunahme von Emissionen verbunden sein soll.
  • VGH Bayern, 16.12.2020 - 12 N 19.1179

    Normenkontrolle

    Ein ganz allgemeines subjektives Interesse, sich durch den Normenkontrollantrag alle künftigen Entwicklungsmöglichkeiten offenzuhalten, weil die Satzung jedenfalls in künftigen, den Antragsteller betreffenden Fällen zur Anwendung kommen kann, genügt für die Begründung eines Rechtsschutzbedürfnisses nicht (vgl. hierzu auch Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 12. Dezember 2012 - 2 C 320/11 -, juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 26.04.2023 - 5 S 1916/21

    Normenkontrolle einer Satzung zur Festsetzung eines geschützten Landschaftsteils;

    Denn nicht nur natürlich gewachsene, von Menschenhand nicht oder wenig berührte Natur, sondern auch anthropogen veränderte Landschaftselemente können Schutzgegenstand nach § 29 BNatSchG sein, sofern sie inzwischen so sehr mit der Natur verbunden sind, dass sie als Teil von Natur und Landschaft erscheinen (OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 18.6.1998 - 10 A 816/96 - juris Rn. 54; OVG Saarland, Urteil vom 12.2.2012 - 2 C 320/11 - juris Rn. 38; Meßerschmidt a.a.O. Rn. 33).
  • OVG Saarland, 19.03.2013 - 1 C 346/12

    Erstinstanzliche Zuständigkeit für Streitigkeiten nach § 23 AEG

  • OVG Schleswig-Holstein, 26.08.2022 - 1 KN 18/19
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